Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 986

§ 986 – Einwendungen des Besitzers

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen. (2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Kurz erklärt

  • Der Besitzer kann die Herausgabe einer Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer rechtmäßig zum Besitz berechtigt sind.
  • Ist der mittelbare Besitzer nicht befugt, den Besitz zu überlassen, kann der Eigentümer die Herausgabe an ihn oder an sich selbst verlangen.
  • Der Besitzer kann Einwendungen gegen den neuen Eigentümer geltend machen, wenn die Sache durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verkauft wurde.
  • Diese Einwendungen beziehen sich auf Ansprüche, die dem Besitzer gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
  • Der Eigentümer hat das Recht, die Herausgabe der Sache zu verlangen, wenn der mittelbare Besitzer nicht berechtigt ist.