Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1373

§ 1373 – Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Kurz erklärt

  • Zugewinn bezieht sich auf den Vermögenszuwachs während der Ehe.
  • Es wird der Unterschied zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen betrachtet.
  • Endvermögen ist das Vermögen am Ende der Ehe.
  • Anfangsvermögen ist das Vermögen zu Beginn der Ehe.
  • Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen.