Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1373
§ 1373 – Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Kurz erklärt
- Zugewinn bezieht sich auf den Vermögenszuwachs während der Ehe.
- Es wird der Unterschied zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen betrachtet.
- Endvermögen ist das Vermögen am Ende der Ehe.
- Anfangsvermögen ist das Vermögen zu Beginn der Ehe.
- Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen.