Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 330

§ 330 – Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

Kurz erklärt

  • Bei einem Leibrentenvertrag, der die Zahlung an einen Dritten vorsieht, wird angenommen, dass der Dritte das Recht hat, die Zahlung zu fordern.
  • Diese Annahme gilt auch für unentgeltliche Zuwendungen, wenn der Bedachte eine Leistung an einen Dritten erhalten soll.
  • Ebenso gilt dies bei Vermögens- oder Gutsübernahmen, wenn der Übernehmer eine Leistung an einen Dritten verspricht.
  • Der Dritte wird in diesen Fällen als berechtigt angesehen, die vereinbarten Leistungen einzufordern.
  • Es wird im Zweifel davon ausgegangen, dass der Dritte direkt in die Vereinbarung einbezogen ist.