Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 714

§ 714 – Beschlussfassung

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.

Kurz erklärt

  • Gesellschafterbeschlüsse müssen von allen stimmberechtigten Gesellschaftern genehmigt werden.
  • Jeder Gesellschafter hat ein Mitspracherecht.
  • Es ist keine Mehrheit erforderlich, sondern die Zustimmung aller.
  • Alle Gesellschafter müssen an der Entscheidung beteiligt sein.
  • Ein Beschluss kann nicht ohne Zustimmung aller getroffen werden.