Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 714
§ 714 – Beschlussfassung
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Kurz erklärt
- Gesellschafterbeschlüsse müssen von allen stimmberechtigten Gesellschaftern genehmigt werden.
- Jeder Gesellschafter hat ein Mitspracherecht.
- Es ist keine Mehrheit erforderlich, sondern die Zustimmung aller.
- Alle Gesellschafter müssen an der Entscheidung beteiligt sein.
- Ein Beschluss kann nicht ohne Zustimmung aller getroffen werden.