Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 966

§ 966 – Verwahrungspflicht

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Kurz erklärt

  • Der Finder muss die gefundene Sache aufbewahren.
  • Wenn die Sache verderben könnte, muss der Finder sie versteigern lassen.
  • Hohe Aufbewahrungskosten können ebenfalls zur Versteigerung führen.
  • Vor der Versteigerung muss der Finder die zuständige Behörde informieren.
  • Der Erlös aus der Versteigerung ersetzt die gefundene Sache.