Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 680
§ 680 – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Kurz erklärt
- Die Geschäftsführung kann in dringenden Gefahrensituationen handeln.
- Ziel ist es, eine drohende Gefahr für den Geschäftsherrn abzuwenden.
- Der Geschäftsführer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Leichte Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.
- Schutz des Geschäftsführers bei Notfällen.