Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 518
§ 518 – Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag über eine Schenkung muss notariell beurkundet werden, um gültig zu sein.
- Das gilt auch für bestimmte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse, die schenkweise erteilt werden.
- Die notarielle Beurkundung ist also für diese Arten von Versprechen erforderlich.
- Wenn die versprochene Leistung tatsächlich erbracht wird, wird der Formmangel geheilt.
- Das bedeutet, dass der Vertrag auch ohne notarielle Beurkundung gültig wird, wenn die Leistung erfüllt ist.