Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1429

§ 1429 – Notverwaltungsrecht

Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

Kurz erklärt

  • Wenn der Ehepartner, der das gemeinsame Vermögen verwaltet, krank oder abwesend ist, kann der andere Ehepartner handeln.
  • Der andere Ehepartner darf Rechtsgeschäfte tätigen, die das gemeinsame Vermögen betreffen.
  • Dies ist erlaubt, wenn ein Aufschub gefährlich wäre.
  • Der andere Ehepartner kann im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehepartners handeln.
  • Das Gleiche gilt auch für rechtliche Auseinandersetzungen über das gemeinsame Vermögen.