Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 12
§ 12 – Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Kurz erklärt
- Wenn jemand den Gebrauch eines Namens bestreitet, kann der Berechtigte darauf reagieren.
- Der Berechtigte kann verlangen, dass die Beeinträchtigung durch den anderen beseitigt wird.
- Wenn der andere unbefugt den gleichen Namen nutzt, verletzt das das Interesse des Berechtigten.
- Der Berechtigte hat das Recht, gegen weitere mögliche Beeinträchtigungen vorzugehen.
- Er kann eine Unterlassungsklage einreichen, um zukünftige Verletzungen zu verhindern.