Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1626e
§ 1626e – Unwirksamkeit
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
Kurz erklärt
- Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen bestimmten Anforderungen entsprechen.
- Wenn sie diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie unwirksam.
- Die Vorschriften, auf die verwiesen wird, sind entscheidend für die Gültigkeit.
- Es gibt keine weiteren Gründe für die Unwirksamkeit.
- Die Einhaltung der Vorschriften ist notwendig, um rechtliche Wirksamkeit zu gewährleisten.