Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1626e

§ 1626e – Unwirksamkeit

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

Kurz erklärt

  • Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen bestimmten Anforderungen entsprechen.
  • Wenn sie diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie unwirksam.
  • Die Vorschriften, auf die verwiesen wird, sind entscheidend für die Gültigkeit.
  • Es gibt keine weiteren Gründe für die Unwirksamkeit.
  • Die Einhaltung der Vorschriften ist notwendig, um rechtliche Wirksamkeit zu gewährleisten.