Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1627

§ 1627 – Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Kurz erklärt

  • Eltern tragen die Verantwortung für die elterliche Sorge.
  • Sie müssen im besten Interesse des Kindes handeln.
  • Entscheidungen sollen einvernehmlich getroffen werden.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten sollen sie versuchen, eine Einigung zu finden.
  • Zusammenarbeit ist wichtig für das Wohl des Kindes.