Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 327t
§ 327t – Anwendungsbereich
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
Kurz erklärt
- Verträge zwischen Unternehmern, die digitale Produkte bereitstellen, sind betroffen.
- Diese Verträge fallen unter spezielle Vorschriften.
- Die Vorschriften stammen aus den §§ 327 und 327a.
- Sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen.
- Der Anwendungsbereich betrifft Verbraucherverträge.