Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 327t

§ 327t – Anwendungsbereich

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Verträge zwischen Unternehmern, die digitale Produkte bereitstellen, sind betroffen.
  • Diese Verträge fallen unter spezielle Vorschriften.
  • Die Vorschriften stammen aus den §§ 327 und 327a.
  • Sie gelten zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen.
  • Der Anwendungsbereich betrifft Verbraucherverträge.