§ 558c – Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
Kurz erklärt
- Ein Mietspiegel zeigt die übliche Vergleichsmiete in einer Region und wird von zuständigen Behörden oder Vertretern von Mietern und Vermietern erstellt oder anerkannt.
- Mietspiegel können für ganze Gemeinden oder Teile davon erstellt werden.
- Sie sollen alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst werden.
- Behörden müssen Mietspiegel erstellen, wenn Bedarf besteht, insbesondere in Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern, und diese müssen veröffentlicht werden.
- Die Bundesregierung kann Vorschriften zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln erlassen.