Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2201
§ 2201 – Unwirksamkeit der Ernennung
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Kurz erklärt
- Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann ungültig sein.
- Ungültig ist sie, wenn der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig ist.
- Auch bei einer Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist die Ernennung unwirksam.
- Wenn der Testamentsvollstrecker einen Betreuer für seine Vermögensangelegenheiten hat, ist die Ernennung ebenfalls ungültig.
- Diese Regelung gilt zum Zeitpunkt des Amtsantritts des Testamentsvollstreckers.