Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2201

§ 2201 – Unwirksamkeit der Ernennung

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

Kurz erklärt

  • Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann ungültig sein.
  • Ungültig ist sie, wenn der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig ist.
  • Auch bei einer Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist die Ernennung unwirksam.
  • Wenn der Testamentsvollstrecker einen Betreuer für seine Vermögensangelegenheiten hat, ist die Ernennung ebenfalls ungültig.
  • Diese Regelung gilt zum Zeitpunkt des Amtsantritts des Testamentsvollstreckers.