Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1083
§ 1083 – Mitwirkung zur Einziehung
(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. (2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher und der Eigentümer müssen zusammenarbeiten, um fällige Zahlungen zu erhalten und neue Wertpapiere zu beschaffen.
- Sie sind auch verpflichtet, andere notwendige Maßnahmen zur Vermögensverwaltung zu unterstützen.
- Bei der Einlösung von Wertpapieren gilt eine spezielle Regelung (§ 1079).
- Eine gezahlte Prämie bei der Einlösung wird als Teil des Kapitals betrachtet.
- Die Zusammenarbeit ist wichtig für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens.