Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 658
§ 658 – Widerruf
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt. (2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
Kurz erklärt
- Die Auslobung kann jederzeit vor der Handlung widerrufen werden.
- Der Widerruf muss auf die gleiche Weise bekannt gemacht werden wie die Auslobung.
- Alternativ kann der Widerruf auch durch eine besondere Mitteilung erfolgen.
- Man kann auf die Möglichkeit des Widerrufs in der Auslobung verzichten.
- Ein Verzicht auf den Widerruf wird angenommen, wenn eine Frist für die Handlung festgelegt wird.