§ 1801 – Befreite Vormundschaft
(1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1782 einen von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien. § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.
Kurz erklärt
- Das Jugendamt, der Vereinsvormund und der Vormundschaftsverein haben ähnliche Rechte wie in § 1859 Absatz 1 beschrieben.
- Das Familiengericht kann Vormünder von Vermögenssorge-Beschränkungen befreien, wenn keine Gefährdung des Mündelvermögens besteht.
- Eltern können einen von ihnen benannten Vormund von bestimmten Beschränkungen befreien, wenn die Voraussetzungen des § 1782 erfüllt sind.
- Die Befreiungen müssen aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder eine Gefährdung des Mündelvermögens besteht.
- Bestimmte Paragraphen gelten entsprechend für die genannten Regelungen.