Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2006

§ 2006 – Eidesstattliche Versicherung

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. normal normal normal arabic (2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen. (3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird. (4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.

Kurz erklärt

  • Der Erbe muss auf Anfrage des Nachlassgläubigers vor dem Nachlassgericht eidesstattlich versichern, dass er alle Nachlassgegenstände vollständig angegeben hat.
  • Vor dieser Versicherung kann der Erbe das Inventar ergänzen.
  • Wenn der Erbe die Versicherung verweigert oder nicht erscheint, haftet er unbeschränkt gegenüber dem Gläubiger.
  • Das Nichterscheinen kann nur entschuldigt werden, wenn ein ausreichender Grund vorliegt.
  • Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann nur verlangt werden, wenn der Erbe nach der ersten Versicherung von weiteren Nachlassgegenständen erfährt.