Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1923

§ 1923 – Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Kurz erklärt

  • Nur lebende Personen können Erben werden.
  • Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht leben, sind von der Erbfolge ausgeschlossen.
  • Ein ungeborenes Kind, das zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt wurde, wird als geboren betrachtet.
  • Diese Regelung betrifft die Erbfolge im deutschen Recht.
  • Der Zeitpunkt des Erbfalls ist entscheidend für die Erbenstellung.