Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 86g

§ 86g – Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung

Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.

Kurz erklärt

  • Die übernehmende Stiftung muss die Zulegung oder Zusammenlegung innerhalb eines Monats bekannt machen.
  • Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
  • In der Bekanntmachung müssen die Gläubiger auf ihr Recht nach § 86h hingewiesen werden.
  • Die Bekanntmachung wird zwei Tage nach der Veröffentlichung wirksam.
  • Der Zeitpunkt der Bekanntmachung ist entscheidend für die rechtlichen Wirkungen.