Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 86g
§ 86g – Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.
Kurz erklärt
- Die übernehmende Stiftung muss die Zulegung oder Zusammenlegung innerhalb eines Monats bekannt machen.
- Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
- In der Bekanntmachung müssen die Gläubiger auf ihr Recht nach § 86h hingewiesen werden.
- Die Bekanntmachung wird zwei Tage nach der Veröffentlichung wirksam.
- Der Zeitpunkt der Bekanntmachung ist entscheidend für die rechtlichen Wirkungen.