Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 336

§ 336 – Auslegung der Draufgabe

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

Kurz erklärt

  • Wenn bei einem Vertrag etwas zusätzlich gegeben wird, zeigt das, dass der Vertrag abgeschlossen ist.
  • Die zusätzliche Gabe wird in der Regel nicht als Reugeld betrachtet.
  • Eine Draufgabe kann den Vertragsabschluss bestätigen.
  • Es gibt eine klare Unterscheidung zwischen Draufgabe und Reugeld.
  • Im Zweifelsfall wird die Draufgabe nicht als Rücktrittsrecht angesehen.