Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2220
§ 2220 – Zwingendes Recht
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
Kurz erklärt
- Der Erblasser ist die Person, die ein Testament erstellt.
- Der Testamentsvollstrecker hat bestimmte Pflichten, die im Gesetz festgelegt sind.
- Diese Pflichten sind in den Paragraphen 2215, 2216, 2218 und 2219 geregelt.
- Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von diesen Pflichten befreien.
- Die Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers bleiben also immer bestehen.