Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2220

§ 2220 – Zwingendes Recht

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser ist die Person, die ein Testament erstellt.
  • Der Testamentsvollstrecker hat bestimmte Pflichten, die im Gesetz festgelegt sind.
  • Diese Pflichten sind in den Paragraphen 2215, 2216, 2218 und 2219 geregelt.
  • Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von diesen Pflichten befreien.
  • Die Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers bleiben also immer bestehen.