Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1974

§ 1974 – Verschweigungseinrede

(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Nachlassgläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall geltend machen, sonst gelten sie als ausgeschlossen.
  • Die Frist beginnt erst, wenn der Erblasser für tot erklärt wird oder die Todeszeit festgestellt ist.
  • Wenn der Erbe von einer Forderung vor Ablauf der fünf Jahre Kenntnis hat, bleibt die Forderung gültig.
  • Bei Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen gilt eine Rangordnung für die Verbindlichkeiten.
  • Bestimmte Gläubiger sind von den Fristen nicht betroffen und unterliegen nicht den gleichen Regelungen.