Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 802

§ 802 – Zahlungssperre

Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Vorlegungsfrist und die Verjährung werden durch eine Zahlungssperre für den Antragsteller gestoppt.
  • Die Hemmung beginnt, sobald der Antrag auf Zahlungssperre gestellt wird.
  • Sie endet mit dem Abschluss des Aufgebotsverfahrens.
  • Wenn die Zahlungssperre vor dem Verfahren angeordnet wurde, endet sie auch nach sechs Monaten, wenn kein Antrag auf Einleitung gestellt wurde.
  • Die Regelungen der §§ 206, 210, 211 gelten auch für diese Frist.