Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1127
§ 1127 – Erstreckung auf die Versicherungsforderung
(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Kurz erklärt
- Hypotheken gelten auch für Versicherungsansprüche, wenn versicherte Gegenstände vorhanden sind.
- Die Hypothek erstreckt sich auf die Forderung gegenüber dem Versicherer.
- Die Haftung gegenüber dem Versicherer endet, wenn der versicherte Gegenstand repariert oder ersetzt wird.
- Eigentümer oder Eigenbesitzer müssen die Versicherung für die Hypothek haben.
- Der Schutz der Hypothek bleibt bestehen, solange der Gegenstand nicht wiederhergestellt ist.