Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 948
§ 948 – Vermischung
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
Kurz erklärt
- Wenn bewegliche Sachen untrennbar vermischt oder vermengt werden, gelten bestimmte rechtliche Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind ähnlich wie die im § 947.
- Untrennbarkeit liegt auch vor, wenn die Trennung der vermischten Sachen sehr teuer wäre.
- Die Regelung betrifft nur bewegliche Sachen, also Dinge, die man bewegen kann.
- Es wird berücksichtigt, dass hohe Kosten für die Trennung ein Hindernis darstellen.