Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1059b

§ 1059b – Unpfändbarkeit

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

Kurz erklärt

  • Ein Nießbrauch kann nicht gepfändet werden.
  • Ein Nießbrauch kann nicht verpfändet werden.
  • Ein Nießbrauch kann nicht mit einem weiteren Nießbrauch belastet werden.
  • Diese Regelung basiert auf § 1059a.
  • Der Schutz des Nießbrauchs ist gesetzlich festgelegt.