Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2345
§ 2345 – Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Kurz erklärt
- Wenn ein Vermächtnisnehmer bestimmte Verfehlungen begeht, kann der Anspruch auf das Vermächtnis angefochten werden.
- Es gelten bestimmte Vorschriften für die Anfechtung des Vermächtnisanspruchs.
- Die gleichen Regeln gelten auch für Pflichtteilsansprüche.
- Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen Anspruch verlieren, wenn er sich einer Verfehlung schuldig macht.
- Die relevanten Vorschriften sind in den genannten Paragrafen zu finden.