Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2345

§ 2345 – Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Vermächtnisnehmer bestimmte Verfehlungen begeht, kann der Anspruch auf das Vermächtnis angefochten werden.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften für die Anfechtung des Vermächtnisanspruchs.
  • Die gleichen Regeln gelten auch für Pflichtteilsansprüche.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen Anspruch verlieren, wenn er sich einer Verfehlung schuldig macht.
  • Die relevanten Vorschriften sind in den genannten Paragrafen zu finden.