Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 591a

§ 591a – Wegnahme von Einrichtungen

Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

Kurz erklärt

  • Der Pächter darf Einrichtungen, die er angebracht hat, entfernen.
  • Der Verpächter kann die Entfernung verhindern, indem er eine angemessene Entschädigung zahlt.
  • Der Pächter kann die Entfernung durchführen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
  • Eine Vereinbarung, die das Wegnahmerecht des Pächters ausschließt, ist nur gültig, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
  • Der Verpächter muss also einen Ausgleich bieten, um das Wegnahmerecht zu verhindern.