Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 591b
§ 591b – Verjährung von Ersatzansprüchen
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
Kurz erklärt
- Ansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der gepachteten Sache verjähren in sechs Monaten.
- Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Ausgaben oder auf Wegnahme einer Einrichtung verjähren ebenfalls in sechs Monaten.
- Die Verjährung für den Verpächter beginnt, wenn er die Sache zurückerhält.
- Die Verjährung für den Pächter beginnt mit dem Ende des Pachtverhältnisses.
- Mit der Verjährung des Rückgabeanspruchs des Verpächters verjähren auch seine Ersatzansprüche.