Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 814

§ 814 – Kenntnis der Nichtschuld

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Kurz erklärt

  • Eine geleistete Zahlung oder Handlung kann nicht zurückgefordert werden.
  • Dies gilt, wenn der Leistende wusste, dass er nicht verpflichtet war zu leisten.
  • Auch wenn die Leistung aus einer moralischen Pflicht oder aus Anstand erfolgt ist, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
  • Der Fokus liegt auf dem Wissen des Leistenden über seine Verpflichtung.
  • Moralische und anständige Gründe schützen die Leistung vor Rückforderung.