Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 876

§ 876 – Aufhebung eines belasteten Rechts

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Kurz erklärt

  • Ein Grundstück kann mit Rechten Dritter belastet sein.
  • Um ein solches Recht aufzuheben, benötigt man die Zustimmung des Dritten.
  • Wenn das aufzuhebende Recht einem Eigentümer eines anderen Grundstücks gehört, ist ebenfalls die Zustimmung des Dritten erforderlich.
  • Die Zustimmung ist nicht nötig, wenn das Recht des Dritten durch die Aufhebung nicht betroffen ist.
  • Die Zustimmung muss beim Grundbuchamt oder dem Begünstigten erklärt werden und ist unwiderruflich.