Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1565

§ 1565 – Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Kurz erklärt

  • Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
  • Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
  • Es muss ausgeschlossen sein, dass die Ehegatten die Gemeinschaft wiederherstellen können.
  • Wenn die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt leben, ist eine Scheidung nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Diese Bedingungen betreffen unzumutbare Härten für den Antragsteller aufgrund des Verhaltens des anderen Ehegatten.