Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 600

§ 600 – Mängelhaftung

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Kurz erklärt

  • Der Verleiher darf einen Mangel oder Fehler nicht absichtlich verbergen.
  • Wenn er dies tut, handelt er arglistig.
  • Der Entleiher hat Anspruch auf Schadensersatz.
  • Der Schadensersatz bezieht sich auf Schäden, die durch den Mangel oder Fehler entstehen.
  • Der Verleiher ist verantwortlich für die Folgen seines Verschweigens.