Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2312

§ 2312 – Wert eines Landguts

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt. (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll. (3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser festlegt, dass ein Erbe ein Landgut zum Ertragswert übernehmen kann, wird dieser Wert auch für den Pflichtteil verwendet.
  • Ein anderer Übernahmepreis ist gültig, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht überschreitet.
  • Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, kann er den Ertragswert oder einen bestimmten Wert für den Pflichtteil festlegen.
  • Die Regelungen gelten nur, wenn der Erbe zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
  • Diese Vorschriften sind spezifisch für die Übertragung von Landgütern im Nachlass.