Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 711

§ 711 – Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfordert die Zustimmung der anderen Gesellschafter.
  • Die Gesellschaft darf keine eigenen Anteile erwerben.
  • Stirbt ein Gesellschafter und ist im Vertrag eine Fortsetzung mit dem Erben vereinbart, geht der Anteil auf den Erben über.
  • Bei mehreren Erben wird der Gesellschaftsanteil entsprechend der Erbquote aufgeteilt.
  • Die Regelungen zur Erbengemeinschaft gelten in diesem Fall nicht.