Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2020
§ 2020 – Nutzungen und Früchte
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
Kurz erklärt
- Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben die erzielten Nutzungen zurückgeben.
- Dies gilt auch für Früchte, die er durch Eigentumserwerb erhalten hat.
- Die Herausgabepflicht umfasst alle Arten von Nutzungen.
- Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, diese Rückgabe zu leisten.
- Der Erbe hat Anspruch auf die Nutzungen, die während der Erbschaft entstanden sind.