Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 303
§ 303 – Recht zur Besitzaufgabe
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss ein Grundstück oder ein eingetragenes Schiff herausgeben.
- Wenn der Gläubiger in Verzug ist, kann der Schuldner den Besitz aufgeben.
- Der Schuldner muss dem Gläubiger vorher ankündigen, dass er den Besitz aufgibt.
- Eine Ankündigung ist nicht nötig, wenn sie unzumutbar wäre.
- Der Verzug des Gläubigers ist eine Voraussetzung für das Aufgeben des Besitzes.