Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1877

§ 1877 – Aufwendungsersatz

(1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. (2) Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder normal normal dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist. normal normal normal arabic Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen. (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. (4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse. (5) Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer kann vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.
  • Zu den Aufwendungen zählen auch Kosten für eine angemessene Versicherung gegen mögliche Schäden.
  • Kosten für die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs sind von den Aufwendungen ausgeschlossen.
  • Aufwendungen, die mit dem Beruf des Betreuers verbunden sind, werden ebenfalls anerkannt.
  • Der Anspruch auf Ersatz muss innerhalb von 15 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, sonst erlischt er.