Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1993

§ 1993 – Inventarerrichtung

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann ein Verzeichnis des Nachlasses erstellen.
  • Dieses Verzeichnis wird als Inventar bezeichnet.
  • Das Inventar muss beim Nachlassgericht eingereicht werden.
  • Die Einreichung dient der Dokumentation des Nachlasses.
  • Es handelt sich um ein Recht des Erben.