Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1993
§ 1993 – Inventarerrichtung
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
Kurz erklärt
- Der Erbe kann ein Verzeichnis des Nachlasses erstellen.
- Dieses Verzeichnis wird als Inventar bezeichnet.
- Das Inventar muss beim Nachlassgericht eingereicht werden.
- Die Einreichung dient der Dokumentation des Nachlasses.
- Es handelt sich um ein Recht des Erben.