Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1887

§ 1887 – Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes

(1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.

Kurz erklärt

  • Die Pflegschaft endet, wenn eine Person für tot erklärt wird.
  • Dies geschieht durch einen rechtskräftigen Beschluss.
  • Auch die Feststellung der Todeszeit führt zum Ende der Pflegschaft.
  • Die Pflegschaft für eine bestimmte Angelegenheit endet, wenn diese erledigt ist.
  • Es gelten die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes.