Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1983
§ 1983 – Bekanntmachung
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Kurz erklärt
- Das Nachlassgericht ist zuständig für die Nachlassverwaltung.
- Es muss eine Anordnung zur Nachlassverwaltung treffen.
- Diese Anordnung muss veröffentlicht werden.
- Die Veröffentlichung erfolgt in einem bestimmten Bekanntmachungsblatt.
- Das Bekanntmachungsblatt ist festgelegt und dient der Information.