Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1983

§ 1983 – Bekanntmachung

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassgericht ist zuständig für die Nachlassverwaltung.
  • Es muss eine Anordnung zur Nachlassverwaltung treffen.
  • Diese Anordnung muss veröffentlicht werden.
  • Die Veröffentlichung erfolgt in einem bestimmten Bekanntmachungsblatt.
  • Das Bekanntmachungsblatt ist festgelegt und dient der Information.