Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2032
§ 2032 – Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
Kurz erklärt
- Wenn eine Person stirbt und mehrere Erben hat, gehört das Erbe allen gemeinsam.
- Das Erbe bleibt bis zur Aufteilung gemeinschaftliches Eigentum.
- Es gelten spezielle Regeln für die Verwaltung des Erbes bis zur Auseinandersetzung.
- Die relevanten Vorschriften sind in den §§ 2033 bis 2041 festgelegt.
- Die Erben müssen sich um die gemeinsamen Vermögenswerte kümmern, bis sie aufgeteilt werden.