Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2032

§ 2032 – Erbengemeinschaft

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Person stirbt und mehrere Erben hat, gehört das Erbe allen gemeinsam.
  • Das Erbe bleibt bis zur Aufteilung gemeinschaftliches Eigentum.
  • Es gelten spezielle Regeln für die Verwaltung des Erbes bis zur Auseinandersetzung.
  • Die relevanten Vorschriften sind in den §§ 2033 bis 2041 festgelegt.
  • Die Erben müssen sich um die gemeinsamen Vermögenswerte kümmern, bis sie aufgeteilt werden.