Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 734

§ 734 – Fortsetzung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortsetzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.

Kurz erklärt

  • Gesellschafter können die Gesellschaft nach ihrer Auflösung fortsetzen, wenn der Grund für die Auflösung wegfällt.
  • Für die Fortsetzung ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen erforderlich, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit festgelegt ist.
  • Wenn die Gesellschaft zuvor im Handelsregister eingetragen war, müssen alle Gesellschafter die Fortsetzung zur Eintragung anmelden.