Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2197
§ 2197 – Ernennung des Testamentsvollstreckers
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker durch Testament benennen.
- Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass des Erblassers.
- Der Erblasser kann einen Ersatz-Testamentsvollstrecker benennen.
- Der Ersatz-Testamentsvollstrecker kommt zum Einsatz, wenn der ursprüngliche Testamentsvollstrecker ausfällt.
- Dies kann sowohl vor als auch nach der Annahme des Amtes geschehen.