§ 555b – Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), normal normal 1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden, normal durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, normal normal durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, normal normal durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, normal normal 4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird, normal normal durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, normal normal die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder normal normal durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen zur nachhaltigen Einsparung von Endenergie.
- Dazu gehört die Installation von Heizungsanlagen, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen.
- Auch die Reduzierung des Wasserverbrauchs und die Verbesserung des Gebrauchswerts der Mietsache zählen dazu.
- Ein Anschluss an ein öffentliches Glasfasernetz wird ebenfalls als Modernisierungsmaßnahme anerkannt.
- Diese Maßnahmen dürfen nicht auf Erhaltungsmaßnahmen basieren und müssen aus Gründen erfolgen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.