Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1754

§ 1754 – Wirkung der Annahme

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

Kurz erklärt

  • Ein Ehepaar, das ein Kind annimmt, erhält die rechtliche Stellung des gemeinsamen Kindes.
  • Wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, gilt das Kind ebenfalls als gemeinsames Kind.
  • In anderen Fällen wird das Kind nur als Kind des Annehmenden betrachtet.
  • Die elterliche Sorge gehört im ersten Fall beiden Ehegatten gemeinsam.
  • Im zweiten Fall hat nur der Annehmende die elterliche Sorge.