Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1755
§ 1755 – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche. (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
Kurz erklärt
- Mit der Annahme eines Kindes erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten.
- Die Rechte und Pflichten aus dem früheren Verwandtschaftsverhältnis entfallen.
- Ansprüche des Kindes, die vor der Annahme entstanden sind, bleiben bestehen, außer Unterhaltsansprüche.
- Wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, betrifft das Erlöschen nur den anderen Elternteil und dessen Verwandte.
- Die Annahme hat keine Auswirkungen auf bereits bestehende Ansprüche wie Renten oder Waisengeld.