Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
#352 – bgb
Amtlicher Hinweis: Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29). * column BJNR001950896BJNG023401377_001 exp )
Kurz erklärt
- Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Umsetzung einer EU-Richtlinie.
- Die Richtlinie behandelt missbräuchliche Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern.
- Sie wurde am 5. April 1993 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet.
- Ziel ist es, Verbraucher vor unfairen Vertragsbedingungen zu schützen.
- Der Abschnitt ist Teil des deutschen Rechtsrahmens zur Regelung von Verbraucherverträgen.