Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1353

§ 1353 – Eheliche Lebensgemeinschaft

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Kurz erklärt

  • Die Ehe wird zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.
  • Ehegatten sind verpflichtet, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen.
  • Sie tragen Verantwortung füreinander.
  • Ein Ehegatte muss nicht auf das Verlangen des anderen eingehen, wenn es missbräuchlich ist.
  • Auch wenn die Ehe gescheitert ist, besteht keine Pflicht zur Herstellung der Gemeinschaft.